§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Diese AGB gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Räumlichkeiten, Studios und Medientechnik sowie für damit verbundene Veranstaltungs-, Produktions-, Technik-, Catering- und sonstige Dienstleistungen der Prismeo GmbH im Prismeo® LAB.
- Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern.
- Ein Vertrag kommt zustande, sobald die Prismeo GmbH eine verbindliche Auftrags- oder Buchungsbestätigung in Textform übermittelt oder sich die Parteien anderweitig verbindlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile einigen. Ein beidseitig unterzeichnetes Dokument ist nicht erforderlich. Die gesetzlichen Regeln über einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten bleiben unberührt.
Individuelle Vereinbarungen und die konkrete Auftrags- oder Buchungsbestätigung gehen diesen AGB vor. Die bei Vertragsschluss einbezogenen Prismeo® Studio-Guidelines ergänzen diese AGB.
Bei Widersprüchen gilt folgende Reihenfolge:
- individuelle Vereinbarungen und Auftrags- bzw. Buchungsbestätigung,
- diese AGB,
- die Studio-Guidelines.
- Die Studio-Guidelines werden dem Kunden vor Vertragsschluss als PDF, in Textform oder über einen dauerhaft zugänglichen Link zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.
- Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Prismeo GmbH ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Preise, Zahlung, Aufrechnung und Kaution
- Alle vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
- Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, erfolgt die Rechnungsstellung nach Abschluss der Veranstaltung oder Produktion. Rechnungen sind mit Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Diese Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis.
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden bleiben unberührt, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Die Prismeo GmbH kann insbesondere bei Erstkunden, umfangreichen Fremdleistungen oder erhöhtem Ausfallrisiko eine angemessene Anzahlung oder Kaution verlangen. Voraussetzung ist, dass dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder vor der verbindlichen Beauftragung ausdrücklich ausgewiesen wird.
- Anzahlungen und Kautionen werden mit Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderung fällig. Eine Kaution wird nach Abschluss der Veranstaltung, Rückgabe der Räume und Prüfung etwaiger Ansprüche zeitnah abgerechnet. Ein verbleibender Betrag wird an den Kunden zurückgezahlt.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen und – soweit die Voraussetzungen vorliegen – der Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB.
- Befindet sich der Kunde mit einem nicht nur unerheblichen fälligen Betrag in Verzug, kann die Prismeo GmbH noch ausstehende Leistungen bis zur Zahlung zurückhalten, soweit dem kein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht des Kunden entgegensteht.
§ 2a Preisbindung und Leistungsänderungen
- Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise sind verbindlich.
- Verlangt der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, werden daraus entstehende Mehr- oder Minderleistungen und ihre Vergütung vor Ausführung abgestimmt.
- Gleiches gilt, wenn sich aufgrund einer vom Kunden gewünschten Änderung des Veranstaltungskonzepts zusätzliche technische, organisatorische, gesetzliche oder behördliche Anforderungen ergeben.
- Abweichend von Absatz 1 kann die Prismeo GmbH die vereinbarten Preise anpassen, wenn sich die unmittelbar mit der Leistungserbringung verbundenen Bezugskosten – insbesondere für Energie (Strom, Wärme, Gas) – zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung erheblich und nachhaltig erhöht haben. Eine erhebliche Erhöhung liegt vor, wenn der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex, Teilindex Energie, zwischen dem Monat des Vertragsschlusses und dem dem Veranstaltungstermin vorausgehenden Monat um mindestens 10 % gestiegen ist. Ist der maßgebliche Index im selben Zeitraum um mindestens 10 % gesunken, passt die Prismeo GmbH die vereinbarten Preise im selben rechnerischen Verhältnis nach unten an; die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
- Die Anpassung nach Absatz 4 darf höchstens den Anteil der gestiegenen Bezugskosten am vereinbarten Netto-Gesamtpreis ausgleichen, in keinem Fall jedoch 10 % des vereinbarten Netto-Gesamtpreises überschreiten. Eine Anpassung ist ausgeschlossen, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Veranstaltungstermin weniger als sechs Wochen liegen.
- Die Prismeo GmbH zeigt eine geplante Anpassung dem Kunden mindestens vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin in Textform an und legt die Berechnung offen, insbesondere den maßgeblichen Indexstand bei Vertragsschluss, den aktuellen Indexstand sowie den daraus abgeleiteten prozentualen Anpassungssatz.
- Der Kunde kann der Anpassung innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige in Textform widersprechen. Im Fall eines fristgerechten Widerspruchs ist die Prismeo GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig erstattet, weitergehende Ansprüche bestehen wechselseitig nicht. Erfolgt kein Widerspruch innerhalb der Frist, gilt die Anpassung als angenommen.
- Eine darüber hinausgehende einseitige Preisanpassung, insbesondere allein aufgrund veränderter Personal-, Beschaffungs- oder sonstiger allgemeiner Betriebskosten, erfolgt nicht.
- Änderungen gesetzlicher Steuern oder Abgaben werden berücksichtigt, soweit sie unmittelbar auf die vereinbarte Leistung anzuwenden sind.
- Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bei einer schwerwiegenden Veränderung der Geschäftsgrundlage, insbesondere nach § 313 BGB, bleiben unberührt.
§ 3 Überlassung, Mietzeit und Nutzung
- Die Räume und die vereinbarte technische Ausstattung werden in dem vertraglich vereinbarten Zustand zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Mietzeit umfasst auch Anlieferung, Aufbau, Durchführung, Abbau und die vom Kunden geschuldete Übergabe.
Eine Verlängerung der Mietzeit ist nach Möglichkeit vorab abzustimmen. Kann dies nicht rechtzeitig erfolgen, kann die Prismeo GmbH eine kurzfristige Überziehung dulden, soweit keine nachfolgende Buchung, gesetzliche oder behördliche Vorgabe, Sicherheitsanforderung oder andere betriebliche Notwendigkeit entgegensteht.
Aus einer Duldung entsteht kein Anspruch auf Verlängerung.
Für jede angefangene halbe Stunde einer nicht bereits anderweitig vergüteten Überziehung werden 1/16 der vereinbarten Tagesmiete berechnet.
Als Tagesmiete gilt:
- bei gesondert ausgewiesener Raummiete die Netto-Locationpauschale des betreffenden Tages;
- bei ausschließlicher Abrechnung über Tagungspauschalen die Summe der für den betreffenden Tag vereinbarten Netto-Tagungspauschalen.
- Der Kunde hat bei der Nutzung der Räume die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, zulässige Personenbelegung und sonstige Sicherheitsvorgaben.
- Der Mietgegenstand ist nach Ablauf der Mietzeit besenrein und entsprechend den Studio-Guidelines zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung können die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Kosten einer Sonderreinigung berechnet werden.
Pyrotechnik, Nebel- und Haze-Systeme, Raucherzeuger, offenes Feuer, Konfetti, Glitter und sonstige Streudekoration sowie Schaum und Schaumeffekte und vergleichbare Einrichtungen dürfen nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der Prismeo GmbH in Textform eingesetzt werden.
Gesetzliche oder behördliche Genehmigungen werden durch eine Zustimmung der Prismeo GmbH nicht ersetzt.
- Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung der gebuchten Räume an Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung der Prismeo GmbH in Textform.
Eigene leistungsstarke elektrische Anlagen, Rigging, Hängungen, Traversensysteme oder vergleichbare technische Installationen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Prismeo GmbH eingesetzt werden.
Mitgebrachte Technik muss den jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Sicherheitsanforderungen entsprechen.
Nachträglich beauftragte Zusatzleistungen werden nach vorheriger Abstimmung auf Grundlage des Angebots, einer mitgeteilten Preisliste oder eines vereinbarten Aufwands abgerechnet.
Ist für eine zusätzlich beauftragte Leistung keine Vergütung bestimmt, gelten die gesetzlichen Regelungen über die übliche Vergütung.
- Der Kunde informiert die von ihm eingesetzten Mitarbeiter, Dienstleister, Teilnehmer und Gäste über die für die Veranstaltung einschlägigen Sicherheits- und Nutzungsregeln und wirkt auf deren Einhaltung hin.
- Der Kunde benennt der Prismeo GmbH vor Beginn der Veranstaltung mindestens eine vor Ort anwesende, weisungsbefugte Person als Ansprechpartner (Veranstaltungsleitung). Diese sorgt für die Einhaltung der Studio-Guidelines sowie der einschlägigen Sicherheits- und Nutzungsregeln und ist für die Prismeo GmbH während der Veranstaltung erreichbar.
- Bei einer konkreten Gefahr für Personen, Gebäude oder Technik oder bei einem Verstoß gegen zwingende gesetzliche oder behördliche Vorgaben darf die Prismeo GmbH eine Veranstaltung oder Nutzung sofort unterbrechen.
Bei sonstigen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen vertragliche Pflichten oder die Studio-Guidelines soll der Kunde zunächst zur Abhilfe aufgefordert werden, soweit eine Abhilfe möglich und angesichts der Umstände zumutbar ist.
Eine Beendigung der Veranstaltung kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verstoß trotz Aufforderung fortgesetzt wird oder eine Fortsetzung des Vertrags für die Prismeo GmbH unzumutbar ist.
- Die Vergütungs- und Schadensersatzfolgen einer vom Kunden zu vertretenden Unterbrechung oder Beendigung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen oder eine anderweitige Nutzung werden berücksichtigt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
§ 4 Stornierung und Teilnehmerzahl
Location / Raumnutzung
- Der Kunde kann eine gebuchte Veranstaltung nach den folgenden Regelungen stornieren. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder sonstige Beendigungsrechte bleiben unberührt.
Für die Stornierung der vereinbarten Location- oder Raumnutzung gelten folgende Pauschalen:
- bis einschließlich 30 Tage vor Mietbeginn: kostenfrei
- ab dem 29. Tag vor Mietbeginn: 40 % der maßgeblichen Netto-Vergütung
- Weist das Angebot eine Raummiete und personenbezogene Leistungen getrennt aus, wird die Stornopauschale ausschließlich auf die vereinbarte Netto-Raummiete berechnet.
Wird ausschließlich über Tagungspauschalen pro Person abgerechnet, bleibt der im Angebot ausgewiesene Anteil für Basisgetränke bei der Berechnung der Stornopauschale außer Ansatz.
Bemessungsgrundlage ist die verbleibende Netto-Vergütung für die Raumnutzung und die damit verbundenen Basisleistungen.
Catering
- Beauftragtes Catering kann bis sieben Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn kostenfrei storniert werden, soweit im Angebot nichts Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei einer späteren Stornierung werden nur die tatsächlich entstandenen und nicht mehr vermeidbaren Aufwendungen berechnet, höchstens jedoch der vereinbarte Cateringpreis.
Dazu können insbesondere gehören:
- bereits beschaffte oder verbindlich bestellte und nicht anderweitig nutzbare Waren zum Einkaufspreis;
- bereits erbrachter oder nicht mehr vermeidbarer Personal-, Planungs- und Dispositionsaufwand;
- tatsächlich anfallende Stornierungskosten beauftragter Dritter.
Ein zusätzlicher Gewinn- oder Bearbeitungsaufschlag wird auf diese Kosten nicht erhoben.
Die Prismeo GmbH weist die berechneten Positionen dem Kunden auf Verlangen nach.
Sonstige Fremdleistungen
- Für ausdrücklich für den Kunden beauftragte Fremdleistungen – etwa externe Technik, Moderation, Künstler, Trainer oder Erlebnismodule – gelten die im Angebot vor Vertragsschluss transparent ausgewiesenen Stornobedingungen.
- Fehlt eine gesonderte Regelung, werden bei einer Stornierung nur solche Kosten berechnet, zu deren Zahlung die Prismeo GmbH gegenüber dem Drittanbieter trotz zumutbarer Stornierungsbemühungen tatsächlich verpflichtet bleibt, höchstens jedoch der für die Fremdleistung vereinbarte Preis.
- Die Prismeo GmbH weist solche Fremdkosten dem Kunden auf Verlangen nach.
Teilnehmerzahl
Die verbindliche Teilnehmerzahl teilt der Kunde spätestens sieben Kalendertage vor Veranstaltungsbeginn in Textform mit.
Erfolgt keine Mitteilung, gilt die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannte Teilnehmerzahl als verbindlich.
Verringert sich die verbindliche Teilnehmerzahl um höchstens 10 %, wird die Vergütung für teilnehmerabhängig berechnete Leistungen auf Grundlage der rechtzeitig mitgeteilten reduzierten Teilnehmerzahl berechnet, sofern der Kunde die Änderung spätestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn in Textform mitteilt.
Eine ausdrücklich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl oder Mindestvergütung bleibt hiervon unberührt.
- Raummiete, Technik-, Organisations- und sonstige Pauschalen bleiben von einer Änderung der Teilnehmerzahl unberührt, solange sich ihr Leistungsumfang dadurch nicht tatsächlich ändert. Erfordert eine Änderung der Teilnehmerzahl eine andere Raumplanung, einen anderen Personaleinsatz oder eine Änderung des Veranstaltungskonzepts, werden die daraus entstehenden Mehr- oder Minderkosten vorab abgestimmt.
Verringert sich die Teilnehmerzahl um mehr als 10 %, gelten für den über die Toleranz nach Absatz 11 hinausgehenden Anteil die Stornierungsregelungen entsprechend. Wird eine Verringerung später als drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt, gelten sie für den gesamten entfallenden Anteil.
Für Catering und Fremdleistungen gelten die Absätze (5) bis (9).
- Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist nach Verfügbarkeit und nur innerhalb der genehmigten Maximalbelegung möglich. Abgerechnet wird die tatsächliche Teilnehmerzahl.
- Bei sämtlichen pauschalierten Stornokosten bleibt dem Kunden ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Prismeo GmbH kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 5 Haftung, Schäden und höhere Gewalt
Haftung der Prismeo GmbH
Die Prismeo GmbH haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung;
- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Prismeo GmbH nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Sachmängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen.
Eine Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aufgrund einer übernommenen Garantie bleibt unberührt.
Eingebrachte Gegenstände
- Eine Verwahrung der vom Kunden, seinen Mitarbeitern, Dienstleistern, Teilnehmern oder Gästen eingebrachten Gegenstände wird nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
- Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung solcher Gegenstände haftet die Prismeo GmbH nach Maßgabe der vorstehenden Haftungsregelungen.
Vom Kunden verursachte Schäden
- Der Kunde haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er selbst oder Personen schuldhaft verursachen, deren Verhalten ihm gesetzlich zuzurechnen ist.
Für Schäden durch sonstige Teilnehmer oder Gäste haftet der Kunde nicht allein aufgrund ihrer Teilnahme an der Veranstaltung.
Eine Haftung des Kunden bleibt jedoch bestehen, soweit er eigene Organisations-, Auswahl-, Aufsichts-, Sicherungs- oder Hinweispflichten schuldhaft verletzt hat.
Ersatzfähig sind die erforderlichen und angemessenen Kosten der Reparatur.
Bei wirtschaftlichem Totalschaden ist der objektiv erforderliche Wiederbeschaffungswert maßgeblich; ein angemessener Abzug „Neu für Alt“ wird berücksichtigt.
Die Prismeo GmbH kann den Zustand der Räume und Ausstattung bei Übergabe und Rückgabe dokumentieren.
Offensichtliche Schäden sollen möglichst gemeinsam festgehalten werden. Später erkannte Schäden werden dem Kunden nach Kenntnis unverzüglich mitgeteilt.
Gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Schadensrisiko, Publikumsverkehr oder umfangreichen kundeneigenen technischen Aufbauten kann die Prismeo GmbH vor Vertragsschluss den Nachweis einer angemessenen Veranstalterhaftpflichtversicherung verlangen.
Ändert der Kunde das Veranstaltungskonzept nach Vertragsschluss wesentlich und entsteht dadurch erstmals ein entsprechendes erhöhtes Risiko, kann der Nachweis auch im Zusammenhang mit dieser Änderung verlangt werden.
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist ein von außen kommendes, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und auch bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis, das die vereinbarte Leistung vorübergehend oder dauerhaft verhindert oder wesentlich beeinträchtigt.
Dazu können insbesondere gehören:
- extreme Natur- oder Wetterereignisse;
- nicht von einer Vertragspartei verursachte behördliche Schließungen;
- Feuer oder vergleichbare Großschadensereignisse;
- großflächige, von der Prismeo GmbH nicht zu vertretende Ausfälle der Energie- oder Gebäudeversorgung.
- Kein Fall höherer Gewalt liegt vor, soweit das Leistungshindernis überwiegend aus dem Verantwortungsbereich einer Partei stammt.
Für die Dauer eines vorübergehenden Leistungshindernisses werden die betroffenen Leistungspflichten ausgesetzt.
Kann die Veranstaltung dadurch zum vereinbarten Termin nicht sinnvoll durchgeführt werden und wird keine Verschiebung vereinbart, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil beenden.
- Bereits gezahlte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wird zurückerstattet. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen bleiben vergütungspflichtig.
Nicht mehr stornierbare Fremdkosten dürfen nur berechnet werden, wenn
- die entsprechende Fremdleistung auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden verbindlich beauftragt wurde,
- die Prismeo GmbH trotz zumutbarer Bemühungen gegenüber dem Drittanbieter zur Zahlung verpflichtet bleibt und
- das entsprechende Kostenrisiko für den Kunden vor der Beauftragung transparent war.
- Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit höherer Gewalt richten sich nach den allgemeinen Haftungsregelungen dieses § 5.
§ 6 IT-Infrastruktur, Aufzeichnungen und Datenverlust
Soweit Netzwerk-, WLAN- oder Übertragungstechnik lediglich als Nebenleistung bereitgestellt wird, erfolgt dies im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten.
Eine jederzeit unterbrechungsfreie Verfügbarkeit oder bestimmte Bandbreite wird nicht zugesichert.
- Wird eine bestimmte Bandbreite, Redundanz, Streaming-Verbindung oder sonstige technische Verfügbarkeit ausdrücklich vertraglich zugesagt, ist diese Vereinbarung maßgeblich.
- Bei Audio-, Video- oder sonstigen digitalen Produktionen ist der Kunde dafür verantwortlich, vor Verlassen der Räumlichkeiten ein vollständiges Backup der für ihn relevanten Produktionsergebnisse auf eigenen oder von ihm kontrollierten Datenträgern oder Speichersystemen anzufertigen, soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherung durch die Prismeo GmbH vereinbart wurde.
- Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung – vorbehaltlich § 5 – auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer und aktueller Datensicherung angefallen wäre.
- Weitergehende Folgeschäden einer nur leicht fahrlässigen Datenbeschädigung oder eines Datenverlusts, insbesondere die Kosten einer vollständigen Produktionswiederholung, sind ausgeschlossen, soweit nicht gerade die Aufzeichnung oder Sicherung der Daten ausdrücklich als wesentliche Hauptleistungspflicht der Prismeo GmbH vereinbart wurde.
- Die Haftungsregelungen des § 5 bleiben unberührt.
§ 7 Inhalte, Urheber- und Nutzungsrechte
Inhalte des Kunden
- Rechte an Inhalten, Daten, Marken, Logos, Texten, Bildern, Ton- oder Videoaufnahmen, die der Kunde in die Produktion einbringt, verbleiben beim jeweiligen Rechteinhaber.
- Der Kunde räumt der Prismeo GmbH an solchen Inhalten die für die Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlichen, nicht ausschließlichen und auf den Vertragszweck beschränkten Nutzungsrechte ein.
Produktionsergebnisse
- Soweit der Prismeo GmbH oder von ihr eingesetzten Personen im Rahmen einer beauftragten Produktion eigene urheberrechtliche Nutzungsrechte oder sonstige übertragbare Leistungsschutzrechte an speziell für den Kunden erstellten Produktionsergebnissen zustehen, räumt beziehungsweise überträgt die Prismeo GmbH diese dem Kunden im gesetzlich zulässigen Umfang zur vertragsgemäßen Nutzung.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an speziell für ihn geschaffenen Produktionsergebnissen die ausschließlichen, zeitlich und räumlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bei Vertragsschluss bekannten Nutzungsarten, soweit die Prismeo GmbH zur Einräumung dieser Rechte berechtigt ist.
- Gesetzlich nicht übertragbare Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt.
Bereits vor dem Auftrag vorhandene Konzepte, Templates, Software, technische Setups, Arbeitsmethoden, Gestaltungselemente oder sonstige vorbestehende Materialien der Prismeo GmbH bleiben von einer exklusiven Rechteübertragung ausgenommen.
Soweit solche Bestandteile für die Nutzung eines Produktionsergebnisses erforderlich sind, erhält der Kunde daran ein für die vertragsgemäße Nutzung ausreichendes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
- Soweit bei der Prismeo GmbH im Zusammenhang mit einer Produktion übertragbare Rechte eines Filmherstellers gemäß § 94 UrhG entstehen, werden diese im gesetzlich zulässigen Umfang auf den Kunden übertragen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Rechtliche Verantwortung für Kundeninhalte
- Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten, veranlassten oder veröffentlichten Inhalte und für die von ihm vorgenommene Nutzung der Produktionsergebnisse verantwortlich.
- Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass die erforderlichen Urheber-, Marken-, Persönlichkeits-, Musik- und sonstigen Nutzungsrechte sowie erforderliche Einwilligungen für von ihm veranlasste Foto-, Film-, Ton- oder Streamingaufnahmen vorliegen.
- Soweit für eine Veranstaltung oder Veröffentlichung gesetzliche Melde-, Kennzeichnungs-, GEMA-, Jugendschutz-, Datenschutz-, presse- oder medienrechtliche Pflichten bestehen und diese in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen, erfüllt der Kunde diese eigenverantwortlich.
- Eigene gesetzliche Verantwortlichkeiten der Prismeo GmbH bleiben unberührt.
Freistellung
- Verletzt der Kunde schuldhaft eine der vorstehenden Pflichten und wird die Prismeo GmbH deshalb von Dritten oder Behörden in Anspruch genommen, stellt der Kunde die Prismeo GmbH von den daraus entstehenden berechtigten Ansprüchen frei.
- Die Freistellung umfasst auch angemessene und erforderliche Kosten der Rechtsverteidigung.
- Die Prismeo GmbH informiert den Kunden über eine solche Inanspruchnahme und gibt ihm, soweit rechtlich und tatsächlich möglich, Gelegenheit, an der Abwehr des Anspruchs mitzuwirken.
- Die Freistellung gilt nicht, soweit die Inanspruchnahme von der Prismeo GmbH selbst zu vertreten ist.
§ 8 WLAN und Internetzugang
- Ein von der Prismeo GmbH bereitgestellter Internetzugang darf ausschließlich im Rahmen der geltenden Gesetze genutzt werden.
- Insbesondere untersagt sind die rechtswidrige Verbreitung oder öffentliche Zugänglichmachung geschützter Inhalte, rechtswidriges Filesharing sowie sonstige rechtswidrige Nutzungen des Anschlusses.
- Soweit die Prismeo GmbH hinsichtlich des bereitgestellten Internetzugangs die Voraussetzungen eines Vermittlungsdienstes beziehungsweise einer reinen Durchleitung nach den anwendbaren Vorschriften erfüllt, gelten die dort vorgesehenen gesetzlichen Haftungsprivilegierungen.
- Der Kunde weist Personen, denen er im Rahmen seiner Veranstaltung Zugang zum Netzwerk ermöglicht, auf eine rechtmäßige Nutzung hin.
- Wird die Prismeo GmbH wegen einer aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammenden und von ihm zu vertretenden rechtswidrigen Nutzung in Anspruch genommen, gelten die Freistellungsgrundsätze des § 7 entsprechend.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Erfüllungsort für die im Prismeo® LAB zu erbringenden Leistungen ist Hamburg.
- Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Hamburg.
- Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Kunden ohne allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland gesetzlich zulässig ist, wird ebenfalls Hamburg als Gerichtsstand vereinbart.
- Diese AGB können in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung gestellt werden. Bei Widersprüchen, Abweichungen oder Auslegungszweifeln zwischen den Sprachfassungen ist die deutsche Fassung maßgeblich.
Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.